
Allgemeine Geschäftsbedingungen
2. Vertragsgegenstand
3. Datenschutz
4. Mitwirkungspflichten
5. Zahlungsbedingungen
6. Auftragsdurchführung
7. Verjährung
8. Haftung
9. Schutz des geistigen Eigentums
10. Treuepflicht
11. Höhere Gewalt
12. Sonstiges
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Leistungen der Geno-RiskSolutions, die im Rahmen der Internetplattform www.geno-risksolutions.de angeboten werden, soweit sich aus einem individuellen Angebot der Geno-RiskSolutions oder aus schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und der Geno-RiskSolutions nichts anderes ergibt.
Das Angebot der Geno-RiskSolutions im Rahmen von www.geno-risksolutions.de gilt nur für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB und nicht für Verbraucher. Mit der erfolgreichen Registrierung versichert der Auftraggeber dies und weist es auf Verlangen nach.
2. Vertragsgegenstand/Leistungsumfang
2.1 Gegenstand des Auftrages ist die Erstellung eines Rating-Zertifikats auf Grund der vom Auftraggeber eingegebenen Bilanzdaten. Die Leistungen der Geno-RiskSolutions sind erbracht, wenn das Rating-Zertifikat im geschützten Mitgliederbereich zum Download bereit steht.
2.2 Die Geno-RiskSolutions darf mit der Ausführung von Tätigkeiten im eigenen Namen einen sachverständigen Dritten beauftragen.
2.3 Die Geno-RiskSolutions entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter sie einsetzt oder austauscht.
3. Datenschutz / Schweigepflicht / Datenarchivierung
3.1 Die Geno-RiskSolutions ist verpflichtet, auch nach Beendigung des Auftrages über alle geschäfts- oder auftraggeberbezogenen Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggebers darf sie diese weder an Dritte weitergeben noch für sich selbst verwerten. Dies gilt auch für schriftliche Äußerungen, insbesondere auftragsbezogene Berichte oder Empfehlungen.
3.2 Die Geno-RiskSolutions übernimmt es, alle von ihr zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
3.3 Die Geno-RiskSolutions ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags, die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
3.4 Zur Archivierung von Daten, die im Zusammenhang mit der Erstellung eines Rating-Zertifikats an die Geno-RiskSolutions übermittelt werden, ist die Geno-RiskSolutions nicht verpflichtet. Es ist der Geno-RiskSolutions jedoch gestattet, übermittelte Daten insbesondere aus Gründen der Serviceberatung und der Qualitätssicherung zu archivieren.
3.5 Die Geno-RiskSolutions ist berechtigt, die von dem Auftraggeber oder die im Auftrag des Auftraggebers von einem Dritten übermittelten Daten elektronisch zu speichern und zu verarbeiten. Gleiches gilt für die von der Geno-RiskSolutions erzeugten und an den Auftraggeber übermittelten Daten.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Geno-RiskSolutions alle erforderlichen Daten für die Erstellung eines Ratings zu übermitteln. Reichen die zur Verfügung gestellten Daten nicht aus, kann die Geno-RiskSolutions den Auftrag auch zurückweisen.
5. Vergütung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung
5.1 Mit dem Anfordern des Rating-Zertifikats entsteht der Vergütungsanspruch der Geno-RiskSolutions.
5.2 Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert ausgewiesen.
5.3 Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.
5.4 Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Geno-RiskSolutions auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
6.1 Die Geno-RiskSolutions führt alle Arbeiten sorgfältig und auf die individuelle Situation und die mitgeteilten Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch.
6.2 Von Dritten bzw. vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
7. Mängelansprüche und Verjährung
7.1 Das von der Geno-RiskSolutions erstellte Rating-Zertifikat beruht auf einem Ratingmodell. Methodisch gesehen ist ein Ratingmodell ein mathematisch-statistisches (ökonometrisches) Prognosemodell, das auf der Basis der Bilanzdaten eines Bilanzjahres statistisch die Wahrscheinlichkeit ermittelt, mit der ein Unternehmen bzw. der Bilanzersteller im auf das Bilanzjahr folgenden Jahr seinen Zahlungen nicht nachkommen wird bzw. als Kreditnehmer ausfällt (sog. Ausfallwahrscheinlichkeit).
7.2 Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Satz 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
7.3 Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung der Geno-RiskSolutions enthalten sind, können jederzeit von der Geno-RiskSolutions auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, welche geeignet sind, die in der Äußerung der Geno-RiskSolutions enthaltenen Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen diese, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurück zu nehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber von der Geno-RiskSolutions tunlichst vorher zu hören.
8.1 Die Geno-RiskSolutions haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nur für die von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
8.2 Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Geno-RiskSolutions oder durch ihre Erfüllungsgehilfen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für einen einzelnen Schadensfall ist auf den 3-fachen Wert des Honorars, maximal 250.000,00 € begrenzt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
9. Schutz des geistigen Eigentums der Geno-RiskSolutions
9.1 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von Geno-RiskSolutions gefertigten Rating-Zertifikate nur für seine eigenen Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall publiziert werden.
9.2 Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, erhält der Auftraggeber in diesen Fällen das nur durch den vorstehenden Absatz eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
10.1 Die Parteien sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
11.1 Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
12.1 Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der Geno-RiskSolutions dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
12.2 Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
12.4 Sind oder werden Vorschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
12.5 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz der Geno-RiskSolutions.
